AGB

1. Anerkennung der Geschäftsbedingungen

Alle Angebote und Vereinbarungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Lieferbedingungen. Diese gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit Sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Das gilt auch für durch Vertreter abgeschlossene Verkäufe. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stehen branchenübliche Annäherungswerte dar. Außerdem behalten wir technisch erforderliche oder für die Formgebung dringend notwendige Änderungen vor. Der Besteller wird hierüber unterrichtet.

3. Preise

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich MwSt., Verpackung, Porto, Versicherung. Die Kosten für Verpackungen, Porto und Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers; die Berechnung erfolgt zu Selbstkosten. Tritt eine wesentliche Änderung folgender Preisfaktoren – Materialpreise, Löhne und Gehälter, Energiekosten – ein, werden wir über die Neufestsetzung des Preises Verhandlungen mit dem Besteller führen.

4. Versand, Fracht, Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW. Unerhebliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu höchstens zehn Prozent der bestellten Menge, sowie die Wahl von geeigneten Verpackungsmaterial behalten wir uns vor. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diese zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragen, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dieser trägt auch die Versandkosten. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder bei Versandunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb einesLieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können. Dabei ist unerheblich, ob diese Hindernisse in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind, z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen, Rohstoffmangen. Eintretende Hindernisse haben wir dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Wird die Lieferung oder Leistung durch einen der angegebenen Umstände unmöglich, werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit. Der Abnehmer ist bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten. Weitergehende Rechte kann der Abnehmer nicht geltend machen. Treten die oben angegebenen Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auf für seine Abnahmeverpflichtungen.

6. Mängelgründe, Gewährleistungen, Haftung

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich – bei erkennbaren Mängel innerhalb von zehn Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden, im übrigen gilt § 377 HGB. Für Ersatzlieferungen und Nacherfüllungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Dem Besteller bleiben seine Rechte auf Rücktritt und Minderung vorbehalten, wenn die Ersatzlieferung oder Nacherfüllung fehlschlägt, von uns abgelehnt wird bzw. wir eine Nachfrist haben verstreichen lassen. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den von dem Besteller eingereichten Unterlagen ergeben. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, es sei denn, die Mängel sind unstreitig oder anerkannt. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Besteller nicht, die gesamte Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Die Gewährleistungsfrist endet ein Jahr, nachdem die Ware unser Werk verlassen hat. Schadenersatzansprüche für alle Schäden, die auf der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten beruhen, außer Körperschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit beruhen.

7. Zahlung

Zahlungen sind in Euro innerhalb von 14 Tage ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Netto ohne Abzug etwaiger Nebenkosten zu leisten. Lohnarbeit ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto, ohne Abzug von Skonto und etwaiger Nebenkosten zahlbar. Bei Zielüberschreitung, werden Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, bzw. dem an dessen Stelle tretenden Referenzzinssatz berechnet. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest, sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen gehen vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an zu Lasten des Abnehmers und sind sofort zahlbar. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Abnehmers voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigtem Zweifeln an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Abnehmers bieten wir z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen, drohende Überschuldung sind wir berechtigt noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und vor dem Vertrage zurückzutreten. Die entbindet den Abnehmer nicht von seinen Verpflichtungen, aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers sind nur dann zulässig, soweit dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Wird Vorbehaltsware vom Abnehmer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung , zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß ist a) bis c) auf uns auch tatsächlich übergeben. Die Befugnisse des Abnehmers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns in Folge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

a) Der Abnehmer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab.

b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Abnehmer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Abnehmer schon jetzt daraus entstandene Forderungen auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes, in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.

c) hat der Abnehmer die Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Abnehmer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.

Der Abnehmer ist ermächtigt, solange er einen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens bei Zahlungsverzug des Abnehmers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall sind wir hiermit vom Abnehmer bevollmächtigt, weitere Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Abnehmer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der weiteren Abnehmer, Höhe einzelner Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskunft zu gestatten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl unseres Abnehmers verpflichtet. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nehmen wir auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Abnehmer verwahrt die Vorbehaltsware für uns entgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie zu Beispiel Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Abnehmer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sämtliche Forderungen, sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen Bedingungen festgelegten Sonderformen, bleiben bis zur vervollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eigegangen sind, bestehen.

9. Sonderanfertigungen und Werkzeugkosten

Für Aufträge auf Sonderanfertigungen gilt: Angaben über Ausführung, Abmessung usw. bedürfen ausnahmslos unserer schriftlichen Bestätigung. Der Besteller trägt allein die Verantwortung und haftet dafür, dass von ihm bestellte Aufträge auf Sonderanfertigung, Warenaufmachung usw. Rechte Dritter nicht verletzen. Von unserer Seite erfolgt insoweit keine Nachprüfung. Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, getrennt vom Warenwert, berechnet.

a) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge nach einem Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Frist und ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

b) Anfallende Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende Aufträge: Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeiten der Formgebung oder Umformung) oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Kosten vor.

1.) Dabei werden vor Freigabe der Muster die anfallenden Kosten für den Ersatzwerkzeugsatz, bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die anfallenden Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt. Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge, bleiben vier Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge, unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen. Es gilt das deutsche Recht. Die Geltung des CISG ist ausgeschlossen.

11. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen voll wirksam. An dieser Stelle der unwirksamen Geschäftsbedingungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.

Müller & Borggräfe GmbH, 05.02.2024